KKM

Satzung und Jahresberichte
  • Satzung des KKM e.V.
  • Jahresbericht 2009 als pdf
  • Jahresbericht 2008 als pdf
  • S a t z u n g

    des
    KoordinierungsKreis Mosambik e.V.

    Der Verein führt den Namen KoordinierungsKreis Mosambik e.V. Er ist in das Ver-einsregister des Amtsgerichtes in Dortmund eingetragen. Sitz des Vereins ist: Luisenstraße 17, Dortmund.

    § 1 Zweck des Vereins
    Der KoordinierungsKreis Mosambik e.V. (KKM) mit Sitz in Dortmund verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

    Zweck des Vereins ist es, die Verständigung und Zusammenarbeit von Menschen und Organisationen in Deutschland mit Menschen und Organi-sationen in Mosambik zu fördern (Völkerverständigung).

    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Informationsarbeit, Herausgabe von Publikationen, Öffentlichkeitsarbeit, Bildungsveranstaltungen und Kulturaustausch, durch Aufbau und Pflege von Kontakten zu mosambikanischen Personen und Institutionen, durch Koordination der Projektarbeit der Mitglieder, durch Unterstützung der Anwerbung, der Auswahl und der Vorbereitung von Fach-kräften, die in Mosambik arbeiten wollen.

    § 2
    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    § 3
    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    § 4
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    § 5 Mitgliedschaft
    a) Mitglied des KoordinierungsKreis Mosambik e.V. kann jede Person werden, die die Satzung des Vereins anerkennt und den Mitgliedsbeitrag entrichtet.
    b) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Erlöschen.
    c) Beitritts- und Austrittserklärungen bedürfen der schriftlichen Form gegenüber dem Vorstand.
    d) Der Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied gegen die Satzung des Vereines schwer verstößt. Ausschlussanträge kann jedes Mitglied stellen. Der Antrag muss mit schriftlicher Begründung an den Vorstand gerichtet werden, der diesen an die Mitglieder zur Beschlussfassung auf der nächst folgenden Mitgliederversammlung weiterleitet.
    e) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied mit zwei Jahresmitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.

    § 6 Organe
    Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vereinsvorstand.

    §7 Mitgliederversammlung (MV)
    a) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
    b) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt und wird durch den Vorstand einberufen.
    c) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder einzuberufen.
    d) Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung vier Wochen vor dem vorgesehenen Termin zu erfolgen.
    e) Die MV beschließt insbesondere über:
    f) Jede ordnungsgemäß anberaumte MV ist beschlussfähig.
    g) Satzungsänderungen und der Ausschluss von Mitgliedern bedürfen der Mehrheit von mindestens 2/3 der bei der MV anwesenden Mitglieder.
    h) Über jede MV ist ein Protokoll anzufertigen, das von einem Mitglied des Vor-stands und einem weiteren Vereinsmitglied zu unterzeichnen ist.

    § 8 Vorstand
    a) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und führt die Geschäfte des Vereins auf der Grundlage der Beschlüsse der MV. Er kann Personen mit der Geschäftsführung beauftragen. Er beschließt die Aufnahme von Mit-gliedern vorbehaltlich der Bestätigung durch die nächst folgende MV.
    b) Der Vorstand ist dem Verein für die Dauer seiner Amtszeit rechenschaftspflichtig.
    c) Der Vorstand wird für ein Jahr von der MV gewählt, bleibt aber so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde. Er besteht aus bis zu sieben Vereinsmit-gliedern. Zur Vertretung des Vorstands nach außen sind je-weils zwei Vor-standsmitglieder gemeinsam erforderlich.
    d) Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf die Erstattung von Fahrt-kosten, die durch die Teilnahme an Vorstandssitzungen entstehen.

    § 9 Beiträge
    a) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge.
    b) Die MV beschließt über die Höhe der Mitgliedsbeiträge.

    § 10 Auflösung des Vereins und Wegfall des Vereinszwecks
    a) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
    b) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Welthaus Bielefeld e.V., August-Bebel-Straße 62, 33602 Bielefeld, das es unmittelbar und aus-schließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

    Bielefeld, den 17. Februar 2001

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