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Der Verein führt den Namen KoordinierungsKreis Mosambik e.V. Er ist in das Ver-einsregister des Amtsgerichtes in Dortmund eingetragen. Sitz des Vereins ist: Luisenstraße 17, Dortmund.
Zweck des Vereins ist es, die Verständigung und Zusammenarbeit von Menschen und Organisationen in Deutschland mit Menschen und Organi-sationen in Mosambik zu fördern (Völkerverständigung).
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Informationsarbeit, Herausgabe von Publikationen, Öffentlichkeitsarbeit, Bildungsveranstaltungen und Kulturaustausch, durch Aufbau und Pflege von Kontakten zu mosambikanischen Personen und Institutionen, durch Koordination der Projektarbeit der Mitglieder, durch Unterstützung der Anwerbung, der Auswahl und der Vorbereitung von Fach-kräften, die in Mosambik arbeiten wollen.
b) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Erlöschen.
c) Beitritts- und Austrittserklärungen bedürfen der schriftlichen Form gegenüber dem Vorstand.
d) Der Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied gegen die Satzung des Vereines schwer verstößt. Ausschlussanträge kann jedes Mitglied stellen. Der Antrag muss mit schriftlicher Begründung an den Vorstand gerichtet werden, der diesen an die Mitglieder zur Beschlussfassung auf der nächst folgenden Mitgliederversammlung weiterleitet.
e) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied mit zwei Jahresmitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.
b) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt und wird durch den Vorstand einberufen.
c) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder einzuberufen.
d) Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung vier Wochen vor dem vorgesehenen Termin zu erfolgen.
e) Die MV beschließt insbesondere über:
- die Richtlinien der Arbeit des Vereins und das Arbeitsprogramm
f) Jede ordnungsgemäß anberaumte MV ist beschlussfähig.
- die Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstands
- Satzungsänderungen
- die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
g) Satzungsänderungen und der Ausschluss von Mitgliedern bedürfen der Mehrheit von mindestens 2/3 der bei der MV anwesenden Mitglieder.
h) Über jede MV ist ein Protokoll anzufertigen, das von einem Mitglied des Vor-stands und einem weiteren Vereinsmitglied zu unterzeichnen ist.
b) Der Vorstand ist dem Verein für die Dauer seiner Amtszeit rechenschaftspflichtig.
c) Der Vorstand wird für ein Jahr von der MV gewählt, bleibt aber so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde. Er besteht aus bis zu sieben Vereinsmit-gliedern. Zur Vertretung des Vorstands nach außen sind je-weils zwei Vor-standsmitglieder gemeinsam erforderlich.
d) Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf die Erstattung von Fahrt-kosten, die durch die Teilnahme an Vorstandssitzungen entstehen.
b) Die MV beschließt über die Höhe der Mitgliedsbeiträge.
b) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Welthaus Bielefeld e.V., August-Bebel-Straße 62, 33602 Bielefeld, das es unmittelbar und aus-schließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Bielefeld, den 17. Februar 2001